Allgemeine Einkaufsbedingungen der BPV GmbH, Hamm
Stand: 20.07.2021
Die Erbringung von Lieferungen und Leistungen gegenüber BPV GmbH richten sich nach den nachfolgenden Bedingungen und etwaigen sonstigen individuellen Vereinbarungen. Die Bestätigung oder Ausführung unserer Bestellung gilt als Zustimmung zu diesen Einkaufsbedingungen. Davon abweichende oder ergänzende Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten auch dann nicht, wenn wir ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprochen haben. Der bloße Verweis auf ein Schreiben des Lieferanten, das seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthält oder auf solche verweist, stellt nicht unser Einverständnis mit der Geltung jener Allgemeinen Geschäftsbedingungen dar.
1. Angebot und Bestellung
Angebote und Kostenvoranschläge des Lieferanten erfolgen unentgeltlich und begründen für uns keine Verpflichtungen.
Der Lieferant wird in seinem Angebot auf eventuelle Abweichungen gegenüber unserer Anfrage ausdrücklich hinweisen und uns Alternativen, die im Vergleich zur Anfrage technisch oder wirtschaftlich günstiger sind, zusätzlich anbieten. Auf eventuelle Fehler in unserer Anfrage wird der Lieferant uns unmittelbar hinweisen.
Nur schriftliche Bestellungen oder Bestellungen auf elektronischem Wege sind gültig. Mündliche bzw. fernmündliche Vereinbarungen bedürfen unserer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung. Dies gilt auch für Änderungen und Ergänzungen des Vertrages.
2. Versicherungen
Der Lieferant hat für Schäden, die von ihm, seinem Personal oder seinen Beauftragten durch erbrachte Leistungen und/oder Arbeiten oder gelieferte Sachen verursacht werden, auf seine Kosten eine ausreichende Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abzuschließen und zu unterhalten. Der Lieferant wird uns den Versicherungsschutz auf Anfrage nachweisen.
3. Liefertermine / Höhere Gewalt
Die vereinbarten Liefertermine sind verbindlich. Falls der Lieferant den Liefertermin nicht einhalten kann, hat er uns dies unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung unverzüglich nach Kenntniserlangung vor Ablauf des Liefertermins anzuzeigen. Die Verpflichtung zur Einhaltung des vereinbarten Liefertermins wird dadurch nicht aufgehoben.
Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung / Leistung stellt keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung / Leistung zustehenden Ersatzansprüche dar. Eine vereinbarte Vertragsstrafe bleibt weiterhin gültig.
Höhere Gewalt, insbesondere Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse befreien die Vertragspartner für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung von den Leistungspflichten. Der betroffene Vertragspartner wird den anderen Vertragspartner unverzüglich über den Eintritt der Höheren Gewalt und deren voraussichtliche Dauer schriftlich unterrichten. Die Vertragspartner werden ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anpassen. Wir sind jedoch berechtigt, ohne vorherige Fristsetzung vom Vertrag zurückzutreten, soweit infolge des Eintritts der Höheren Gewalt unser Leistungsinteresse entfallen ist.
4. Rechnungen, Zahlungen
Für die Rechnungsstellung sind ausschließlich unsere Quantitäts-, Gewichtsbefunde und Analysen des Liefergegenstandes maßgebend.
Sollte der Lieferant in der Zeit zwischen Bestellung und Lieferung / Leistung seine Preise ermäßigen und/oder die Konditionen verbessern, so gelten die am Tage der Lieferung / Leistung gültigen Preise und/oder Konditionen.
Der Lieferant hat pro Bestellung eine für uns prüfbare Rechnung zu erstellen, die alle gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben nach deutschem Recht enthalten muss. Auf der Rechnung ist unsere vollständige Bestellnummer und, wenn vorhanden, die Lieferscheinnummer des Lieferanten anzugeben. Rechnungen haben den Angaben in der Bestellung hinsichtlich Warenbezeichnung, Preis, Menge, Reihenfolge der Positionen und Positionsnummer zu entsprechen und an unsere in der Bestellung genannten Rechnungsadresse zu übermitteln.
Zahlung leisten wir, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 30 Tagen nach Eingang einer prüffähigen Rechnung netto. Zahlungsfristen laufen, ab dem Zeitpunkt des Eingangs von Rechnungen, die den vorgenannten Anforderungen entsprechen.
Zahlungen bedeuten keine Anerkennung von in Rechnungen ausgewiesenen Bedingungen und Preisen. Unsere Rechte wegen nicht ordnungsgemäß erbrachter Lieferung und Leistung, unsere Prüfungsrechte sowie das Recht, eine Rechnung aus anderen Gründen zu beanstanden, bleiben unberührt.
Wurden in unseren Bestellungen Anzahlungen vereinbart, so werden diese nur nach Erhalt der Auftragsbestätigung gegen eine ereignisbefristete und für uns kostenlosen Bankbürgschaft einer namhaften deutschen Großbank ausgezahlt. Die Bürgschaft, mit ausgewiesener MwSt., wird unter Verzicht auf die Einrede der Anfechtbarkeit (§770 BGB) und Verzicht auf die Einrede der Vorausklage (§ 771) ausgestellt.
5. Mängelansprüche
Die Annahme der Lieferung / Leistung erfolgt vorbehaltlich der Untersuchung auf Mängelfreiheit, insbesondere auch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Tauglichkeit. Wir werden den Liefergegenstand, soweit und sobald dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang möglich ist, untersuchen. Mängel werden von uns unverzüglich nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Soweit der Lieferant oder dessen Zulieferer, für den eine Schadensersatzhaftung unsererseits gegenüber Dritten auslösenden Mangel einzustehen hat, stellt er uns im Innenverhältnis von der Verpflichtung zum Schadensersatz, insbesondere aus Produkthaftung, frei. Die Freistellung umfasst alle Kosten und Aufwendungen einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung.
Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung / Beseitigung des Mangels, so beginnt für das als Ersatz gelieferte Produkts nach dessen Ablieferung / nach der Beseitigung des Mangels die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.
Ist die Nichterfüllung nicht innerhalb angemessener Frist erfolgt, ist sie fehlgeschlagen oder war die Fristsetzung entbehrlich, können wir die weiteren gesetzlichen Rechte bei Mängeln geltend machen.
Zur Abwehr einer akuten Gefahr von erheblichen Schäden können wir auch ohne Mahnung oder Fristsetzung gegenüber dem Lieferanten den Mangel auf Kosten des Lieferanten selbst beseitigen, beseitigen lassen oder Ersatz beschaffen, wenn es wegen besonderer Dringlichkeit nicht mehr möglich ist, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm Gelegenheit zur eigenen Abhilfe zu geben.
Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.
Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, auf eigene Kosten in Abstimmung mit uns entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefergegenstände uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden können oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Produkte / Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich des verletzten Schutzrechts herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
Unbeschadet sonstiger gesetzlicher Ansprüche stellt uns der Lieferant von allen Ansprüchen Dritter frei, die gegen uns wegen Verletzung oben genannter Schutzrechte geltend gemacht werden, wenn diese auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Lieferanten beruhen. Lizenzgebühren, Aufwendungen und Kosten, die uns zur Vermeidung und / oder Beseitigung von Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt in diesem Fall der Lieferant.
Falls keine abweichende Vereinbarung geschlossen wurde, beträgt die Verjährung für Mängelansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängel 24 Monate ab Gefahrübergang.
6. Haftung
Sofern in unseren Bestellungen nichts anderes vereinbart wurde, haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen
7. Übertragung von Forderungen
Die Abtretung von Forderungen gegen uns an Dritte bedarf grundsätzlich unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, die nicht unbillig verweigert wird. Bei Vorliegen von verlängertem Eigentumsvorbehalt gilt die Zustimmung als erteilt.
Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen uns – entgegen vorhergehendem Absatz – ohne unsere Zustimmung ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten als auch an Dritte Zahlung leisten.
8. Schutzrechte Dritter
Der Lieferant gewährleistet, dass der Liefergegenstand / die Leistung frei von Rechten Dritter in Deutschland oder, sofern er hierüber unterrichtet ist, im Bestimmungsland ist.
Die Vertragspartner werden sich unverzüglich schriftlich gegenseitig benachrichtigen, falls gegenüber einem von Ihnen Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechten geltend gemacht werden.
Wird die vertragsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes / der Leistung durch Schutzrechte Dritter beeinträchtigt, so ist der Lieferant unbeschadet seiner sonstigen vertraglichen und gesetzlichen Verpflichtungen dazu verpflichtet, auf eigene Kosten in Abstimmung mit uns entweder von dem über das Schutzrecht Verfügungsberechtigten das Recht zu erwirken, dass die Liefergegenstände / die Leistung uneingeschränkt und ohne zusätzliche Kosten für uns vertragsgemäß genutzt werden können oder die schutzrechtsrelevanten Teile der betroffenen Produkte / Leistungen so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich des verletzten Schutzrechts herausfallen, gleichwohl aber den vertraglichen Anforderungen entsprechen.
9. Verpackung und Kennzeichnung
Der Lieferant wird durch sachgemäße Beladung und eine geeignete Verpackung der Ware deren Beschädigung beim Transport und der Lagerung ausschließen. Die Verpackung ist in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Bestimmungen zu kennzeichnen. Für Schaden infolge unsachgemäßer Verpackung haftet der Lieferant nach den gesetzlichen Bestimmungen.
10. Unterlagen und Geheimhaltung
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Mustern zu entnehmen sind) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie dürfen nur solchen Mitarbeitern des Lieferanten zur Verfügung gestellt werden, die sie zur Erfüllung des Vertrages benötigen und die entsprechend zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Von uns dem Lieferanten zugänglich gemachte Informationen bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis – außer für Lieferungen / Leistungen an uns – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung hin sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder nach unserer Weisung zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern etc.) vor.
Erzeugnisse, die mit Hilfe unserer Informationen, insbesondere Zeichnungen, Modellen und dergleichen oder mit unseren Werkzeugen angefertigt wurden, dürfen vom Lieferanten außer zur Erfüllung seiner uns gegenüber bestehenden vertraglichen Verpflichtungen weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.
Auf die mit uns bestehende Geschäftsverbindung darf zu Werbezwecken oder als Referenz gegenüber Dritten nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung hingewiesen werden.
11. Datenschutz
Daten unserer Lieferanten werden von uns gemäß den gesetzlichen Bestimmungen gespeichert und verarbeitet, soweit dies zur ordnungsgemäßen Abwicklung der vertraglichen Beziehungen erforderlich ist.
12. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Für Zahlungen ist Erfüllungsort Hamm.
Sofern der Lieferant Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, einschl. Klagen im Wechsel- und Scheckprozess, Hamm. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Lieferanten an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf ist ausgeschlossen.
13. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Entsprechendes gilt, sollte der Vertrag eine Lücke aufweisen.
Diese Einkaufsbedingungen existieren in einer deutschen und einer englischen Fassung. Im Falle von Abweichungen und Unklarheiten ist allein die deutsche Fassung maßgeblich (prüfen)